Darf das Schlössli privat genutzt werden? Nein, sagt Jurist Loris Mainardi und klagt gegen die Stadt. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Der Fall wird weitergezogen.
Die Nutzung des Schlösslis Utenberg beschäftigt bereits seit mehreren Jahren die Gerichte. Und mit dem jüngsten Entscheid wird der Fall nun in Lausanne am Bundesgericht weiter verhandelt werden. Denn das Kantonsgericht Luzern hat mit Urteil vom 22. Dezember dem Kläger – Jurist Loris Mainardi – die Legitimation für eine Klage abgesprochen. Das akzeptiert dieser nicht.
Warum kam es zur Klage? Das Schlössli Utenberg wird von der Rokoko AG auch als Firmensitz genutzt und widerspreche damit dem letzten Willen des Erblassers Charles Hoyt, so der Kläger. Hoyt habe nämlich klar eine ausschliesslich öffentliche Nutzung verlangt. Jurist Mainardi klagte deshalb 2020 gegen die Stadt Luzern.
Der Fall landete vor dem Bezirksgericht Luzern. Dies hatte die Stadt Luzern zwar zu verhindern versucht, indem sie die Zuständigkeit bei einem amerikanischen Gericht sah und anfänglich einen Kostenvorschuss von 90'000 Franken beantragte. Mit Letzterem kam sie aber nicht durch. Der Kostenvorschuss wurde auf 8000 Franken reduziert. Zudem zweifelte die Stadt Luzern an der Gültigkeit des Erbvertrages; aus ihrer Sicht war dieser verjährt. Das Gericht musste in der Folge drei Punkte klären: die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Luzern, die Aktivlegitimation des Klägers und die Geltungsdauer der Auflage aus dem Erbvertrag von 1931. Mit Zwischenentscheid vom 24. Februar 2021 trat das Bezirksgericht Luzern auf die Klage ein und bejahte die Aktivlegitimation des Klägers. Gegen diesen Zwischenentscheid legte die Stadt Luzern Berufung beim Kantonsgericht ein.
Nun hat das Kantonsgericht entgegen der Vorinstanz dem Kläger das Recht zur Klage abgesprochen und weist deshalb seine Klage ab. Zur Begründung ist im Urteil unter anderem zu lesen: «Einzig der Umstand, dass jemand Einwohner der Stadt Luzern ist, verschafft ihm nach Auffassung des Kantonsgerichts kein direktes und besonderes Interesse an der Vollziehung der Auflage. Deshalb verneint das Kantonsgericht die Aktivlegitimation des Klägers.» Für Mainardi kam der Entscheid überraschend und bleibt unverständlich.
Die abschliessende Feststellung, «dass knapp 73 Jahre nach dem Ableben des Erblassers … allenfalls keine aktivlegitimierten Personen mehr leben und überdies wegen des Interessenkonflikts auch das betroffene Gemeinwesen nicht klageberechtigt sein kann», mute geradezu zynisch an, hält er in seiner jetzt eingereichten Beschwerde ans Bundesgericht fest. Und weiter schreibt Mainardi: «Rechtlich erweist sich die Verweigerung der Klagelegitimation nach dem Dargelegten nicht nur als bundesrechtswidrig, sondern tritt in die Nähe der Willkür und kommt im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.» Nun liegt es am Bundesgericht in Lausanne, einen Entscheid zu fällen.