Ein Elternpaar aus dem Kanton Luzern wehrt sich durch alle Instanzen gegen die Versetzung der Tochter in eine Sonderschule. Das Bundesgericht tritt nun auf die Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht ein.
Wenn es nach dem Willen der Eltern gegangen wäre, hätte ihre seit dem Schuleintritt in eine Regelklasse integrierte Tochter auch weiterhin dieselbe Schule besuchen sollen. Als das Mädchen jedoch zehn Jahre alt war, eröffnete die Schulleitung den Eltern, dass eine Umteilung in eine externe Sonderschule erfolgen müsse, um der Verzögerung in der kognitiven Entwicklung des Kindes besser begegnen zu können.
Obwohl sich die Eltern gegen diese Massnahme zur Wehr setzten, verfügte die Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern den Übertritt des Mädchens in die Heilpädagogische Schule Willisau. Dagegen beschwerten sich die Eltern, zuerst beim kantonalen Bildungs- und Kulturdepartement und später beim Kantonsgericht, allerdings ohne Erfolg.
Das Urteil des Kantonsgerichts zogen die Eltern mit Beschwerde ans Bundesgericht weiter. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids und die Fortführung der integrativen Beschulung ihrer Tochter in der bisherigen Schule. Die Eltern wurden vom Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet sei. Sie erhielten die Gelegenheit, ihre Eingabe innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nachzubessern.
Daraufhin stellten sie ein Gesuch um Fristerstreckung. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzlich festgeschriebene Frist handelt, konnte diesem Wunsch nicht entsprochen werden. Da die Eltern keine weitere Begründung nachreichten, musste das Gericht den Fall aufgrund der vorhandenen Akten beurteilen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eltern in ihrer Eingabe nicht konkretisiert hätten, weshalb der Versetzungsentscheid die Grundrechte des Mädchens verletzt haben sollte. Sie hätten nicht ausgeführt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts nicht rechtmässig sei, sondern hätten lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dargelegt.
Einig seien sich die Eltern und das Gericht zwar darüber, dass das Mädchen eine Sonderschulung benötige. Strittig sei hingegen, ob diese integrativ in der bisherigen Schule oder «separativ» an der Heilpädagogischen Schule erfolgen sollte. Das Kantonsgericht sei aufgrund von Gutachten von Psychologen und pädagogischen Fachpersonen zum Schluss gelangt, dass eine externe Schulung angezeigt sei.
Dagegen hätten die Eltern den Einwand erhoben, dass die Fahrzeit vom Wohnort des Mädchens zur Heilpädagogischen Schule drei Stunden betrage. Berechnungen des Kantonsgerichts hätten jedoch eine Fahrzeit von lediglich 30 Minuten ergeben. Zudem habe das Gericht festgehalten, dass die Schule für den Transport verantwortlich sei und dies daher die Familie nicht zusätzlich belaste.
Auch der Einwand, dass «ihre Tochter nicht behindert sei», sei von den Eltern vorgebracht, jedoch nicht näher erläutert worden. Alles in allem konnte das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte erkennen, weshalb es auf die mangelhaft begründete Beschwerde nicht eintrat.
Urteil 2C_4/2023