Stadt Solothurn
Der Regierungsrat genehmigt den Gestaltungsplan Westbahnhofquartier – und weist eine Beschwerde ab

Nördlich des Westbahnhofparkplatzes soll mehr Wohnraum entstehen. Dagegen wehrte sich ein Solothurner mit einer Einsprache, jedoch ohne Erfolg.

Fabio Vonarburg
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Blick auf das Areal, um das es im Gestaltungsplan Westbahnhofquartier geht. (Archivfoto)

Blick auf das Areal, um das es im Gestaltungsplan Westbahnhofquartier geht. (Archivfoto)

Wolfgang Wagmann

Nur bei «offensichtlich unzweckmässigen Plänen» dürfte der Solothurner Regierungsrat einschreiten. Und so war die Genehmigung der Anpassung des Gestaltungs- und Erschliessungsplans Westbahnhofquartier durch die Regierung in erster Linie eine Formsache.

Was ändert sich mit der Anpassung? Vor allem der Anteil an Wohnungen, die auf dem Areal nördlich des Westbahnhofparkplatzes bis zur Wengistrasse entstehen dürfen. Gemäss der ursprünglichen Fassung des Gestaltungsplanes aus dem Jahr 1994 darf der Anteil der Wohnungen nur 20 Prozent betragen. Dies ist nun bald passé, was entscheidend ist für die Baufelder, die bislang noch nicht genutzt worden sind, respektive die geplante Überbauung.

Entstehen sollen nun anstatt der einst vorgesehenen Gewerberäumlichkeiten Wohnungen. Und im Erdgeschoss etwa Cafés und Läden. Die Villa Segetz bleibt erhalten. Ein Teil ihres Gartens soll für Erdgeschosswohnungen als Aussenraum dienen.

Beschwerdeführer wohnt einen Kilometer entfernt

Dass der Regierungsratsbeschluss trotzdem aus mehr als einer Seite besteht, liegt an der Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats, die gleichzeitig behandelt wurde. Dabei wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

Um was geht es? Der Beschwerdeführer, der einen Kilometer vom Areal entfernt wohnt, hat Einsprache gegen die oben aufgeführte Planänderungen eingereicht.

«Kein Mensch braucht wieder einen überdimensionalen Neubau oder eine neue Strasse.»

So argumentierte er unter anderem, wie dem Entscheid des Regierungsrates zu entnehmen ist. Es finde eine verdeckte Umzonung von der Gewerbe- und Industriezone in die Wohnzone statt.

Sowohl der Gemeinde- wie auch der Regierungsrat erachten seine Einsprache als nicht legitimiert, weil er nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit. Die räumliche Distanz zum Bauvorhaben diene in der Praxis als wichtigstes Kriterium für die Betroffenheit, führte der Regierungsrat in seinem Entscheid aus. Normalerweise sind Nachbarn zu einer Einsprache legitimiert, die sich in einem Umkreis von rund 100 Meter zum Bauobjekt befinden.

Es würden Äpfel mit Birnen verglichen

Der Entscheid des Solothurner Regierungsrates zog der Beschwerdeführer weiter ans Verwaltungsgericht. In dessen Urteil vom 20. Dezember ist zu lesen, wie sich der Beschwerdeführer gegen das Argument der fehlenden Nähe wehrt. Man könne nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, führte er ins Feld.

Man könne bei solch einem «millionenschweren, riesenmegagrossen Neubau» nicht das Gleiche anwenden wie etwa bei einem Maschendrahtzaun, einem Gartenhaus, einem Steinpizzaofen oder einer Pergola. Sein Schluss: Er müsse keine Steuern mehr bezahlen, da er weiter als 100 Meter vom Steueramt entfernt wohne.

Auch das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, ist es nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführer wegen eines Bauvorhabens bis vor das Verwaltungsgericht zieht und ihm keine Legitimation zugesprochen wurde.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Noch kann der Beschwerdeführer den Entscheid an das Bundesgericht in Lausanne weiterziehen.