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Solothurn
Kanton Solothurn
Der Fachstab Pandemie des Kantons Solothurn nimmt Stellung zu Fragen der Redaktion.
Inhaltsverzeichnis
Der Kanton Solothurn führt keine eigenen Validierungsstudien durch, welche notwendig wären, um die Frage für den Kanton beantworten zu können. Alle in der Schweiz eingesetzten Tests auf Sars-CoV-2 wurden durch das BAG zugelassen und müssen die entsprechenden Qualitätsvorgaben erfüllen. Unter anderem muss dabei durch die Test-Hersteller die Test-Sensitivität (erkennt der Test positive Resultate korrekt?) und die Test-Spezifität (erkennt der Test negative Resultate korrekt?) nachgewiesen werden.
Aufgrund der höheren Sensitivität und Spezifität von PCR-Tests mit Nasen-Rachen-Abstrich im Vergleich zu Antigen-Schnelltests mit Nasen-Rachen-Abstrich wird jedoch bei einem positiven Resultat nach einem Antigen-Schnelltest zu einer Bestätigungsdiagnostik mittels PCR-Test geraten.
Nein. Es besteht keine Gewissheit darüber, ob es sich effektiv um ein falsch positives Resultat handelt oder aber ob die Person zum Zeitpunkt des ersten Tests effektiv positiv und zum Zeitpunkt des zweiten Tests effektiv negativ war (= natürlicher Verlauf der Virenlast im Körper).
Positive Antigen-Schnelltests sollen grundsätzlich mittels PCR-Bestätigungstest überprüft werden. Gültig ist das Resultat des PCR-Tests. Dabei sind uns keine falsch positiven PCR-Tests bekannt. Für die Qualitätssicherung der PCR-Testresultate sind die durchführenden Labore zuständig. Bei einem positiven PCR-Testresultat gilt die Isolationsverfügung. Ein später durchgeführter negativer Test kann die Isolationszeit von mindestens 10 Tagen nicht verkürzen.
Wer sich ausserhalb der Beprobungskriterien mit einem Antigen-Schnelltest zum Beispiel aufgrund einer geplanten Aktivität testen liess, keinen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte und asymptomatisch ist, kann sich mit zwei negativen PCR-Nasen-Rachen-Abstrich aus der Isolation befreien. Jede dieser Anfragen wird individuell abgeklärt und besprochen.
Wir führen keine Statistik über solche Anfragen und klären die Situation mit den Betroffenen individuell.
Wir empfehlen denjenigen Personen, welche lediglich ein positives Testresultat im Rahmen eines Antigen-Schnelltest vorweisen, dieses durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest, die dieses aber nicht mittels PCR-Test bestätigen lassen, müssen für 10 Tagen in Isolation. Bei Diskrepanz der Resultate zwischen Antigen-Schnelltest und PCR-Test gilt das Resultat des PCR-Tests, da dieser sensitiver ist. Ohne PCR-Nachweis erhalten die erkrankten Personen kein Genesenen-Zertifikat.
Ob ein PCR-Test mit Abstrichmaterial oder Speichel durchgeführt wird, ist gleichwertig und qualifiziert für ein Genesenen-Zertifikat.
Eine Isolation wird verfügt, wenn die Person im Meldesystem des Bundes als bestätigter Fall erscheint. Dafür ist nicht zwingend ein PCR-Testergebnis notwendig, ein positiver Antigen-Schnelltest reicht aus.
Es gelten die Bestimmungen des BAG.
Zugelassene Schnelltests müssen eine Sensitivität von mindestens 85 Prozent und eine Spezifität von mindestens 99 Prozent erreichen: