Nach monatelangem Konflikt kündigt Derendingen einer Gemeindemitarbeiterin fristlos. Dann entscheidet der Kanton: Die Gemeinde muss die Frau weiter anstellen. So nicht, sagt nun aber das Verwaltungsgericht.
Wäre das gut gegangen? Jahrelang schwelte ein Konflikt im Gemeindehaus in Derendingen, bis die Gemeinde einer Mitarbeiterin schliesslich fristlos kündigte. Diese wehrte sich – und gewann. Doch es wurde nicht etwa entschieden, dass die Frau eine Entschädigung zugute hat, aber den Job wechseln muss. Sondern, dass sie weiter auf der Gemeinde arbeiten soll. Als wäre nichts gewesen. Wäre das gut gegangen?
Die Frage muss nicht beantwortet werden. Denn nun hat das Verwaltungsgericht entschieden: so nicht. Doch der Reihe nach.
Von einer «spannungsgeladenen Situation» ist im Urteil des Verwaltungsgerichts zu lesen. Die Gemeinde warf der Frau seit Jahren «mangelhaftes Verhalten und ungenügende Arbeitsleistung» vor, auch von zahlreichen gesundheitsbedingten Absenzen ist die Rede.
Nach zwei Verwarnungen wollte die Gemeinde der Frau im Sommer 2021 schliesslich kündigen. Sie gewährte ihr das rechtliche Gehör. Sofort liess sich die Frau zu 100 Prozent krankschreiben.
Nach Ablauf des rechtlichen Gehörs kündigte die Gemeinde der Frau ordentlich und stellte sie gleichzeitig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei. Dagegen legte die Frau nun eine erste Beschwerde beim Kanton ein, konkret beim Volkswirtschaftsdepartement.
Nur eine Woche später, also während ein Entscheid in der Beschwerde noch ausstehend war, kündigte die Gemeinde der Frau fristlos. Was war passiert?
Die Frau hatte sich selbst bei der Krankentaggeldversicherung angemeldet. Und dies, während sie krankgeschrieben war, also keine Arbeiten für ihren Arbeitgeber erledigen konnte. Der Kontakt zu Versicherungen gehörte zudem gar nicht zu ihren Aufgaben. Und sie habe unkorrekte Angaben zu ihrem Lohn gemacht, was zu Rückforderungen seitens der Versicherung geführt habe, was wiederum einen Aufwand für die Gemeinde bedeutete.
Alles in allem habe sie ihre Kompetenzen überschritten und «das bereits erschütterte Vertrauen in ihre Loyalität unwiderruflich zerstört», teilte die Gemeinde der Frau mit. Erneut wehrte sich diese.
In beiden Fällen gab das Volkswirtschaftsdepartement der Frau recht: Bei der ordentlichen Kündigung, weil eine solche nicht erfolgen darf, während jemand krankgeschrieben ist. Bei der fristlosen, weil die hohen Anforderungen an diese nicht erfüllt seien. Der Kanton entschied, dass die Gemeinde die Frau weiter anzustellen habe.
Im Fall der fristlosen Kündigung wehrte sich die Gemeinde vor Verwaltungsgericht. Dieses hatte nun zwei Dinge zu prüfen. Zum einen: War die fristlose Kündigung zulässig? Und zum anderen: Falls nicht, wie weiter?
Tatsächlich sei die fristlose Kündigung nicht zulässig gewesen, entschied das Verwaltungsgericht. «Die fristlose Entlassung ist ein Notventil und als solches stets zurückhaltend zu handhaben.» Zulässig ist sie nur bei besonders schweren Verfehlungen, die «die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage» zerstören. Auch der zeitliche Aspekt spielt eine Rolle, also wie lange es dauern würde, das Arbeitsverhältnis auf ordentlichem Weg aufzulösen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die fristlose Kündigung nur Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist. Zudem war die Frau sowieso freigestellt. Zwar hatte sie sich gegen die Kündigung gewehrt – ein Entscheid in dieser Sache war aber zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung noch ausstehend.
Vermutlich sei die Tatsache, dass sich die Frau gegen die ordentliche Entlassung gewehrt habe, mit ein Grund gewesen, dass ihr die Gemeinde fristlos kündigte, vermutet das Gericht. So oder so: Die hohen Anforderungen an die fristlose Kündigung seien in diesem Fall nicht erfüllt.
In einem Punkt gibt das Gericht der Gemeinde aber doch noch recht: Sie muss die Frau nicht länger anstellen, sondern ihr eine Entschädigung zahlen. Wie hoch diese ist, muss in einem separaten Verfahren festgestellt werden.
Und die Gemeinde? Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kommentiere er den Fall nicht weiter, schreibt Gemeindepräsident Roger Spichiger. Nur so viel: «Ein Fortführen des Anstellungsverhältnisses wäre für beide Parteien nicht zumutbar gewesen, weshalb wir das Urteil des Verwaltungsgerichts begrüssen.» Die Betroffene selbst war für diese Zeitung nicht erreichbar.