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Das Bundesgericht weist Beschwerde und Revisionsgesuch von «Pro Grenchen» ab. Wie die Vorinstanzen kommen die Lausanner Richter zum Schluss, dass die Gegner zu wenig betroffen von der Anlage sind und daher nicht zur Beschwerde legitimiert.
152 Einsprecher um Pro-Grenchen-Präsident Elias Meier haben durch alle Instanzen um ihr Einspracherecht gegen den Windpark gekämpft und verloren – jetzt auch vor Bundesgericht. Sie sind nicht zur Einsprache gegen den Windpark auf dem Grenchenberg legitimiert. Dies erkannte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20. April. Den Beschwerdeführern werden zudem die Gerichtskosten von 9000 Franken auferlegt.
Gegen die Planbeschlüsse der Stadt Grenchen erhoben die besagten Personen aus der Region Grenchen Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat mit Beschluss vom 10. Januar 2017 nicht darauf ein und hielt fest, die Beschwerdeführer wohnten alle mindestens 2,3 km vom geplanten Windpark entfernt. Auch vor dem Verwaltungsgericht blitzte «Pro Grenchen» ab.
Es kam im Urteil vom 6. April 2017 zum Schluss, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Risiken (Bergsturz, Trinkwasserverschmutzung, schädlicher Infraschall und drohender Konkurs der SWG) seien höchst unwahrscheinlich und vermöchten keine Beschwerdeberechtigung zu begründen. Im Übrigen wies es darauf hin, dass eine weitere Beschwerde hängig sei, welche inhaltlich behandelt werde. Gemeint sein dürfte die Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes «Bird Life», welcher im Rahmen des Verbandsbeschwerderechtes gegen den Windpark Grenchen vorgeht.
Pro Grenchen akzeptierte das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht und zog dieses am 12. Mai 2017 ans Bundesgericht weiter. Im Herbst desselben Jahres beantragte Pro Grenchen zudem beim Verwaltungsgericht eine Revision des Urteils, weil neue Tatbestände aufgetaucht seien. Man machte geltend, in der Zwischenzeit erfahren zu haben, dass sich im Einzugsgebiet des Windparks Grundwasserschutzzonen befinden. Das Revisionsgesuch wurde am 8. November 2017 vom Verwaltungsgericht abgelehnt mit der Begründung, dass dies für die Erörterung der Beschwerdeberechtigung nicht relevant sei. Auch das Revisionsbegehren zog «Pro Grenchen» bis vor Bundesgericht weiter und unterlag hier auch.
In seiner Erwägung zum Urteil weist das Bundesgericht eingangs darauf hin, worauf es bei diesem Verfahren überhaupt geht: «Streitgegenstand ist einzig, ob das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis zu Recht absprach». Dies wird bejaht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, «wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Die Rechtsprechung bejahe in der Regel die Legitimation in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern, bei grossen Anlagen wie Flughäfen oder bei einer Schiessanlage aber auch mehr.
Umfassend erörtert wird vom Bundesgericht, inwiefern das Trinkwasser durch den Bau des Windparks gefährdet sein könnte. Der Bau wird dabei in etwa mit einer Eisenbahnlinie verglichen. Es wird auf den Umstand verwiesen, dass während der Bauphase das Wasser im Einzugsgebiet überwacht, bzw. nicht eingespeist wird. Falls später etwas passiere, sei die Vorwarnzeit genügend. Ein Windpark kann im Allgemeinen nicht als Anlage mit besonderem Gefährdungspotenzial bezeichnet werden», fasst das Gericht hinsichtlich des Trinkwassers zusammen.
Die weiteren von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gefahren (z. B. Bergsturz, Infraschall) vermochten das Bundesgericht auch nicht zu überzeugen. So wird darauf hingewiesen, dass es keine wissenschaftliche Evidenz zu nachteiligem Infraschall aus Windkraftanlagen gebe. Dieser sei überdies in der Distanz zu den Einsprechern nicht mehr wahrnehmbar.
Pro Grenchen spricht in einer Medienmitteilung von einem «unerwarteten Entscheid» und gibt sich zuversichtlich. «Die Liste der Argumente, die in einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, ist nicht kürzer geworden. Dass die Juraschutzzone explizit keine Bauten an exponierter Lage zulässt und die Zufahrt über heikle Trinkwasserschutzzonen führt, sind nur wenige Argumente, die noch von keiner Instanz materiell behandelt wurden», heisst es.
Pro Grenchen verweist zudem auf das Baugesuchsverfahren, das nach dem Planungsverfahren folgt: «Gegen das Baugesuch haben Pro Natura, Helvetia Nostra, die Stiftung Landschaftsschutz und zahlreiche vom Bau betroffene Private Einsprache erhoben.»