Startseite
Solothurn
Grenchen
Der Regierungsrat tritt nicht auf eine Beschwerde von Pro Grenchen gegen den Windpark ein. Die Verfasser seien nicht einspracheberechtigt.
Die Verfasser der Einsprachen gegen den Gemeinderatsentscheid zum Windpark Grenchenberg sind nicht einspracheberechtigt. Zu diesem Entscheid kam diese Woche der Regierungsrat, nachdem 153 vom Verein Pro Grenchen organisierte Personen gegen einen Entscheid des Grenchner Gemeinderates Beschwerde erhoben hatten.
Diese begehrten eine Abweisung der gemeinderätlichen Beschlüsse vom 16. September 2014, als der Gemeinderat Grenchen die Nutzungspläne für den Windpark genehmigt hatte. Den Ausführungen des Regierungsrates kann entnommen werden, dass anlässlich einer Parteiverhandlung vom 20. Juni 2016 die Beschwerdeführer auf Lokaltermine verzichteten, um die Problematik der Sichtbarkeit der künftigen Anlagen zu erörtern.
Dafür verlangten sie Akteneinsicht und erhielten in der Folge vollumfänglich Einsicht in die vertraulichen Finanzpläne des Windparks. Diese Vertraulichkeit wurde dann von den Pro Grenchen Vertretern im Laufe des Verfahrens ebenso angefochten und mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde eine weitere juristische Front eröffnet. Diese Beschwerde ist jetzt vor Verwaltungsgericht.
Materiell kam aber der Regierungsrat zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in Sachen Windpark nicht einspracheberechtigt sind. Es sei «nicht zu ersehen, inwiefern zumindest einzelne der 153 Beschwerdeführer/innen die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs 1 BGG erfüllen sollten, insbesondere durch die streitgegenständliche Planung besonders berührt, d. h. mehr betroffen sein sollten als andere Einwohner Grenchens, Bettlachs oder anderer Gemeinden der Region.» Deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Pro Grenchen-Vertreter Jürg Allemann sagte, man habe mit diesem Verlauf gerechnet. Die Einsprecher haben 10 Tage Zeit um gegen den Beschluss beim Verwaltungsgericht Einsprache zu erheben. Über das weitere Vorgehen werde man nächste Woche entscheiden, sagte Allemann.