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Die Windrad-Gegner auf dem Grenchenberg erhalten vom Bundesgericht eine letzte Frist für eine Stellungnahme zum Projekt.
Die Rechtsverfahren, welche Pro Grenchen zur Verhinderung des Windparks auf dem Grenchenberg anstrengt, werden allmählich für Nichtjuristen unübersichtlich. Nebst einem ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem am Ende das Bundesgericht über die Einsprache-Legitimation von 152 Windkraftgegnern zu befinden hat, läuft seit 12. Oktober ein sogenanntes Revisionsverfahren, in welchem Pro Grenchen neue Fakten einbringen will, die bei den ersten Entscheiden nach Meinung von Pro Grenchen noch nicht bekannt gewesen seien. Es geht dabei um eine angebliche Gefährdung des Grenchner Trinkwassers durch den Windpark, bzw. den Ausbau der Grenchnenbergstrasse.
Das kantonale Verwaltungsgericht hatte das Revisionsbegehren von Pro Grenchen am 8. November abgelehnt. Auch die von Pro Grenchen neu «entdeckte» Schutzzone (welche laut SWG und auch laut den kantonalen Behörden durchaus nicht neu ist), legitimiere die Einsprecher nicht zusätzlich, da sie nicht mehr betroffen seien, als alle anderen Trinkwasserkonsumenten in Grenchen und Umgebung auch, argumentierte das Verwaltungsgericht in etwa zusammenfassend.
Gegen das Revisionsurteil erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchten sie im Hauptverfahren erneut um Sistierung, bis das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Ausserdem sei ihnen eine neue Frist für die Stellungnahme zu den Vernehmlassungen im Hauptverfahren einzuräumen.
Diese Fristverlängerung haben die Beschwerdeführer jetzt erhalten. Sie haben laut Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Dezember nun bis zum 16. Januar 2018 Zeit, um im Hauptverfahren nochmals Stellung zu nehmen. Laut Einschätzung des Bundesgerichts lässt sich hingegen eine weitere Verfahrensverzögerung mit der Beschwerde gegen das Revisionsurteil des Verwaltungsgerichts nicht mehr rechtfertigen, denn dieses «ausserordentliche Rechtsmittel» sei gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde «grundsätzlich subsidiär». «Nach Abschluss des vorliegenden Instruktionsverfahrens wird sich ergeben, ob und allenfalls inwieweit das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren zu koordinieren ist. Das Sistierungsgesuch ist deshalb abzuweisen», so das Bundesgericht.
SWG-Chef Per Just kommentierte das Urteil am Mittwoch denn auch zurückhaltend. Er bezeichnet es als «kleinen Etappensieg» auf einem langen Weg.
Im Hauptverfahren - wo es noch nicht um das Baugesuch geht, sondern um den Zonen- und Gestaltungsplan des Windparks - hatte der Regierungsrat im vergangenen Januar die Beschwerdelegitimation der Einsprecher verneint.