Die Gemeinde Lengnau hat an einem Anlass für die Bevölkerung über die Ortsplanungsrevision orientiert.
Ausgeschiedene Gewässerräume, die Zonen mit Planungspflicht Grot, Küpfgasse, Rolli und das Baureglement waren die Themen des Informationsanlasses. Zur Vorstellung der Teilrevision der Lengnauer Ortsplanung kamen 16 Personen. Bis zum zum 8. Juli 2019 läuft das Mitwirkungsverfahren, und es ist möglich, Anliegen anzubringen.
Lengnau hat die letzte Revision der baurechtlichen Grundordnung im Jahr 2011 abgeschlossen, und seither haben sich die übergeordneten Gesetzgebungen und Rahmenbedingungen mass- geblich verändert. Die Begriffe und Messweisen im Bauwesen wurden mit dem Ziel vereinfachen und Qualität halten vereinheitlicht. Die Verordnung gibt die Messweise vor, die Gemeinde bestimmt die Ziffern und soll an Bewährtem festhalten. So wird etwa aus dem Begriff Gebäudehöhe neu «Fassadenhöhe traufseitig», aus dem Kellergeschoss Untergeschoss und aus der Ausnützungsziffer die Geschossflächenziffer.
Bei der Überbauung von Kulturland schreibt die Bauverordnung vor, eine minimale Geschossflächenziffer oberirdisch einzuhalten. Für Lengnau gilt die Zahl von mindestens 0.60. Bei Um- und Aufzonungen wird diese festge- schrieben.
Die Ausscheidung der Gewässerräume regelt die Breite des Gewässerraumes für Fliess- und Stehgewässer sowie deren Nutzung und ist grundeigentümerverbindlich. So sollen die natürliche Funktion der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Bauabstände und Nutzungsbeschränkungen sind anhand der Biodiversitäts- und Hochwasserkurve vorgesehen. Der Gewässerraum darf nur extensiv genutzt werden. Im Grot sieht die Zonenplanänderung die mögliche öffentliche Umnutzung des Schützenhauses als Freizeithaus oder Kindergarten auf dem bestehenden Grundriss vor. In die Zone für öffentliche Nutzung Küpfgasse wird das von der Gemeinde gekaufte Haus Solothurnstrasse 32 einbezogen. Die Zone mit Planungspflicht Rolli will unter Einbezug des Rothornweges eine auf die Umgebung abgestimmte, qualitativ hochstehende Wohnüberbauung in Etappen sicherstellen. Ein Teil der Grundstücke befindet sich im Eigentum der Gemeinde, für die anderen Grundstücke ist ein Mehrwertausgleich vorgesehen.
Diese Mehrwertabgaben gaben an der Mitwirkungsversammlung zu Fragen Anlass. Weil sozusagen über die bisherigen Eigentümer hinweg geplant und bei Verkauf oder Überbauung über 1 Million Franken an Abgaben fällig würden.
Die im Entwurf zur Ortsplanungsrevision ausgeschiedenen Gewässerräume gaben ebenfalls zu diskutieren. Erst waren im Rahmen der Güterzusammenlegung Hecken- und Entwässerungsgräben ausgeschieden worden, und diese sollten nun Fliessgewässer sein. Obwohl diese jeweils nur bei stärkeren Niederschlägen das Oberflächenwasser der angrenzenden Wege und Landparzellen aufnehmen. Für die Mitwirkung wurden entsprechende Eingaben angemeldet.