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Weil die Beschwerdeführer Fristen nicht eingehalten und ihr Versäumnis nur ungenügend begründen konnten, wies das Verwaltungsgericht mehrere Beschwerden zu Mobilfunkantennen in Grenchen ab. Nun bleibt nur noch der Gang vor Bundesgericht.
Im Mai letzten Jahres reichte Rebekka Meier als Erstunterzeichnerin zusammen mit 93 weiteren Unterzeichnenden Einsprachen gegen zwei Baugesuche der Swisscom ein, die an der Archstrasse und auf dem alten Postgebäude an der Centralstrasse bestehende Mobilfunkantennen umbauen will. Konkret ging es darum, bestehende G3 und G4-Antennen zu G5-Antennen auszubauen.
Obwohl weder im Baugesuch noch in den Unterlagen davon die Rede war, liessen die erwähnten Frequenzen darauf schliessen. Die Bau-, Planungs und Umweltkommission der Stadt hatte damals einen Radius für beide Antennen festgelegt, innerhalb dessen jemand einspracheberechtigt war. Das Baugesuch warf relativ hohe Wellen, schliesslich ist der neue Mobilfunkstandard G5 noch immer äusserst umstritten.
Am 2. März diesen Jahres wies dieselbe Kommission die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid reichte eine erstunterzeichnende Person (im Gerichtsurteil genannt A.) zusammen mit weiteren 45 Mitunterzeichnern am 26. März Beschwerde ein beim kantonalen Bau- und Justizdepartement. Bis zum 22. April hätte die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von 1200 Franken bezahlen sollen, tat dies aber einen Tag zu spät, weshalb das Bau- und Justizdepartement erst gar nicht auf die Beschwerde eintrat.
Gegen diesen Entscheid reichte A. erneut Beschwerde ein, diesmal beim Verwaltungsgericht, und stellte am 12. Mai beim Bau- und Justizdepartement BJD ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses. Am 28. Mai wies das BJD dieses Gesuch ab.
Am 8. Juni erhob A. auch gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids, die Gutheissung der Wiederherstellung und eventuell auch gleich die Aufhebung der Baubewilligung.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass grundsätzlich auf die Beschwerden einzutreten sei. Aber es stellte auch fest, dass der Kostenvorschuss unbestritten einen Tag zu spät beim BJD eintraf. Eine nicht eingehaltene Frist könne auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn ein Unverschulden vorliege.
Dem Gericht genügte aber die Begründungen von A. nicht, weshalb die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt sei. A. hatte verschiedene Argumente angeführt: Aufgrund der Corona-Pandemie seien Treffen mit den Mitunterzeichnern schwierig gewesen, sie selber habe wegen ihrer Vorerkrankungen (Immuninsuffizienz und akute Grippe) das Haus kaum verlassen und die von ihr beauftragte Hilfsperson habe die Einzahlung nicht rechtzeitig vornehmen können, weil die Postschalter aufgrund der Pandemie ihre Öffnungszeiten angepasst hatten.
Das Gericht war der Auffassung, es hätte andere Wege zur Bezahlung gegeben und die Beschwerdeführer hätten drei Wochen Zeit gehabt, das Geld aufzutreiben. Ausserdem war keines der Argumente mit Beweisen unterlegt. Die Beschwerden in beiden, separat verhandelten Fällen wurden vom Verwaltungsgericht abgewiesen, die Beschwerdeführer müssen die Kosten von 200 Fr. tragen. Dieses Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Ob es sich bei der Person A. um Rebekka Meier handelte, darf nur vermutet werden. Meier war für diese Zeitung nicht zu erreichen.