Grenchen
Alkoholverbot ist aus juristischer Sicht als Covid-Massnahme kaum zu beanstanden

Seit einer Woche gilt auf dem Marktplatz ein totales Verbot des Konsums alkoholischer Getränke. Die Massnahme soll gestützt auf die aktuellen Covid-19-Verordnungen mithelfen, Menschenansammlungen zu verhindern. Die Massnahmen werfen Fragen auf.

Andreas Toggweiler
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Mehrere solche Tafeln stehen seit nunmehr einer Woche auf dem Marktplatz und dem Zytplatz.

Mehrere solche Tafeln stehen seit nunmehr einer Woche auf dem Marktplatz und dem Zytplatz.

Andreas Toggweiler

Denn eine Gruppe von Personen trifft sich regelmässig auf dem Marktplatz, um zu schwatzen und auch um Alkohol (meist Bier) zu konsumieren. Diese nonkonformistische Szene ist vor allem den ansässigen Gewerblern seit langem ein Dorn im Auge. Die Polizei sucht immer wieder das Gespräch, allerdings mit gemischtem Erfolg.

Schon der Sandkasten sorgte für Diskussionen

Mitunter werden auch Massnahmen ergriffen, wie zuletzt die Erstellung eines Kinderspielplatzes unter dem Baumdach am oberen Ende des Marktplatzes. Dies erlaubte der Polizei, im Perimeter des Sandkastens ein Alkoholverbot auszusprechen. Also bewegte sich die Zielgruppe wieder südwärts und richtet sich seither vor dem einen leeren Schaufenster ein. Schon dieser Schritt der Behörden löste letzten Herbst erhebliche Diskussionen aus. Während die einen Beifall klatschten, machten andere darauf aufmerksam, dass man diese Menschen (und ihre Probleme) nicht einfach so aus der Gesellschaft ausschliessen könne.

Da die Treffen wie erwähnt oft mit Konsum von Alkoholika einhergehen, verschärften die Coronamassnahmen den Konflikt insofern, als Restaurateure offenbar bei der Polizei intervenierten und monierten, sie dürften seit 16. März keine Gäste bewirten, während diese Gruppe ungestört ihre «Gelage» abhalten dürfe. Zudem wurde offenbar fleissig denunziert, wenn sich mal wieder mehr als fünf Personen als Gruppe auf dem Marktplatz versammelten.

Laut Polizeikommandant Christian Ambühl liess die Compliance der Gruppierung gegenüber den Covid-Massnahmen in der Tat zu wünschen übrig. Gespräche hätten jeweils nur für kurze Zeit gefruchtet, meint Ambühl.

Polizei zieht bisher positive Bilanz

In Absprache mit dem städtischen Sonderstab Corona verhängte Ambühl vor einer Woche ein Alkoholverbot für den ganzen Marktplatz und den Zytplatz. Gelbe Tafeln machen seither auf diese Regelung aufmerksam. Das Verbot soll bis zur Wiedereröffnung der Restaurants gelten.

Nach einigen Tagen zieht Ambühl eine positive Bilanz. Die Szene auf dem Marktplatz sei überschaubarer geworden und es habe bisher keine Verlagerung hin zu einem neuen Treffpunkt festgestellt werden können, meint der Polizeikommandant zum verschärften Regime. «Ob die Leute nun ihr Bier einfach in ein unverdächtiges Gefäss abfüllen», könne er allerdings nicht beurteilen. Offenbar hat der Kontrolleifer der Stadtpolizei auch irgendwo eine Grenze.

«Mit dem Wasserwerfer auffahren»

Keine Grenzen scheint die Diskussion zu haben, welche die Massnahme im Internet ausgelöst hat: «Eine weitere Alternative, die den Willen der Bevölkerung durchsetzen könnte ... wäre das konsequente Auffahren von Wasserwerfern. Warum? Weil bis dato alles andere nichts und gar nichts gebracht hat», schrieb jemand auf einem einschlägig bekannten Facebook-Portal. Er ergänzte aber später, er habe nur provozieren wollen.

«Die Menschlichkeit einer Gesellschaft zeigt sich nicht zuletzt daran, wie sie mit den schwächsten Mitgliedern umgeht», lautete eine Replik. Immerhin stellte der «Provokateur» auch durchaus berechtigte Fragen: nämlich, ob die Polizei eine solche Vorschrift überhaupt erlassen dürfe. «Darf die Polizei ihre eigenen Gesetze machen?»

Persilschein mit Vorbehalt vom Staatsrechtler

In diesem speziellen Fall ja, meint Markus Müller. Er ist Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht sowie öffentliches Verfahrensrecht an der Universität Bern. Zum Vorgehen der Stadtpolizei Grenchen meint Müller in einer summarischen Stellungnahme: «Mit dem Alkoholverbot will man offenbar in erster Linie Art. 7c der Covid-Verordnung (Verbot von Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum) durchsetzen. Es handelt sich daher meiner Ansicht nach um eine zulässige Vollstreckungsmassnahme, zu deren Anordnung die Kantone bzw. Gemeinden zuständig sind (Art. 1a Covid-Verordnung).» Es lasse sich freilich nicht ausschliessen, dass die Behörden mit dem Verbot auch noch andere Zwecke verfolgen möchten. Entscheidend für die Qualifizierung als «Covid»-Vollzugsmassnahme sei aber einzig, ob das seuchenpolizeiliche Ziel bei objektiver Beurteilung im Vordergrund steht.

«Sollten mit einem solchen Verbot (vor allem) andere Ziele verfolgt werden, ist dies aber nicht ausgeschlossen», so Müller weiter. «Die Zuständigkeiten der Kantone und Gemeinden, namentlich in Bezug auf allgemeine polizeiliche Aufgaben, bleiben durch die Covid-Verordnung (Art. 1b) unangetastet.»

Ein Alkoholverbot für bestimmte öffentliche Plätze müsste sich dabei allerdings auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (im kantonalen oder kommunalen Recht) abstützen können und sich überdies als verhältnismässig erweisen, gibt der Rechtsprofessor zu bedenken.

Den Kommentar zum Thema finden Sie hier.