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Am Güdelmontag zogen als Ku-Klux-Klan Verkleidete durch Schwyz. Es bestehe der Verdacht, dass die Fasnacht missbraucht wurde, um eine menschenverachtende Ideologie zur Schau zu stellen, sagt Alma Wiecken von der Rassismuskommission.
Zwölf als Ku-Klux-Klan-Mitglieder verkleidete Fasnächtler sorgten am Güdelmontag in Schwyz für viel Aufruhr. Die Polizei untersucht den Vorfall, nachdem sie am Montag noch nicht ausrücken wollte. Im Raum steht die Frage, ob der Antirassismusartikel verletzt wurde. Im Interview mit unserer Zeitung sagt Alma Wiecken, was die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) davon hält.
Als ich davon in den Zeitungen las, war ich völlig schockiert. Solche Bilder und Aufmärsche sind nicht zu tolerieren. Es besteht der Verdacht, dass hier die Fasnacht missbraucht wurde, um eine menschenverachtende Ideologie zur Schau zu stellen.
Das kann man zum heutigen Zeitpunkt nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten, die Polizei ermittelt ja erst den genauen Sachverhalt. Es ist jetzt an den Strafverfolgungsbehörden, alles genau abzuklären. Erst wenn alle Hintergründe bekannt sind, ist eine Einschätzung möglich.
Eine Herausforderung ist es sicher, die Identität der Personen festzustellen. Das ist nun die Aufgabe der Polizei.
In diesem Fall könnte der zweite Absatz der Strafnorm betroffen sein. Er verbietet die öffentliche Verbreitung von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Allerdings muss es sich um ein aktives Verbreiten einer solchen Ideologie handeln, ein reines Bekenntnis zu einer solchen Ideologie reicht für die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Dies müsste im vorliegenden Fall abgeklärt werden.
Je nach Situation und Zusammenhang könnte auch eine Verletzung des Artikels 4 des Strafgesetzbuchs gegeben sein, der die gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Ethnie unter Strafe stellt.
Das Strafgesetzbuch sieht bei Verstössen gegen die Rassismusstrafnorm Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. In der Praxis werden meistens Bussen von einigen hundert Franken und eventuell eine Geldstrafe auf Bewährung gesprochen. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an, teilweise kam es auch schon zu deutlich höheren Strafen.
Nein, grundsätzlich reicht das nicht aus, um einer Strafe zu entgehen. Natürlich wird aber in konkreten Fällen die Tatsache, dass ein Vorfall im Rahmen der Fasnacht geschah, Auswirkungen auf das Strafmass und auch auf die Beurteilung der Strafbarkeit haben.
Wenn es sich zeigt, dass die Fasnacht hier gezielt missbraucht wurde, ist einer solchen Schutzbehauptung wohl kein Glaube zu schenken. Grundsätzlich gelten an der Fasnacht die gleichen Gesetze wie an allen anderen Tagen des Jahres.
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus ist keine Zensurkommission. Wir machen keine Vorschriften, welche Verkleidungen an der Fasnacht getragen werden dürfen.
Mittlerweile hat sich zum Glück einiges verändert. Rassendiskriminierung ist seit 1995 mit Einführung der Rassismusstrafnorm nun strafbar.
Dass an einer Fasnacht ein solcher Aufmarsch mit KKK-Gewändern inszeniert wurde, habe ich bisher nicht gehört. Es gab aber auch schon Aufmärsche von Rechtsextremen, an denen rassistische Parolen gegrölt oder entsprechende Abzeichen getragen wurden.
Da ich die genauen Hintergründe nicht kenne, kann ich mich dazu nicht äussern.