Coronavirus
Unklarheit im Covid-Gesetz: Darf der Bundesrat überhaupt noch Kapazitäten beschränken?

Das Covid-Gesetz verpflichtet den Bundesrat, Kapazitätsbeschränkungen aufzuheben, wenn «ausreichend» impfwillige Erwachsene geimpft sind. Ob diese Voraussetzung mittlerweile erfüllt ist, scheinen die Magistrate aber selbst nicht so genau zu wissen. Und auch in der Bundesverwaltung herrscht Verwirrung.

Chiara Stäheli
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Wenn ausreichend Erwachsene geimpft sind, muss der Bundesrat Kapazitätsbeschränkungen gänzlich aufheben - und darf sie auch nicht mehr einführen.

Wenn ausreichend Erwachsene geimpft sind, muss der Bundesrat Kapazitätsbeschränkungen gänzlich aufheben - und darf sie auch nicht mehr einführen.

Bild: Keystone

Nicht nur die Infektionszahlen steigen, auch der Druck auf den Bundesrat wächst. Rufe nach national einheitlichen Massnahmen werden lauter. Welche Massnahmen der Bundesrat während der Pandemie ergreifen darf, ist im Covid-Gesetz festgehalten.

Eine Möglichkeit sind die Kapazitätsbeschränkungen. Der Bundesrat hat solche in der Vergangenheit bereits eingeführt. Obschon viele dieser Beschränkungen mittlerweile aufgehoben wurden, gilt nach wie vor eine Obergrenze von 30 Personen bei privaten Anlässen in Innenräumen. Zudem dürfen bei Veranstaltungen ohne Zertifikatspflicht sowohl im Freien als auch in Innenräumen maximal zwei Drittel der verfügbaren Plätze belegt werden.

Und genau hier tut sich nun ein Widerspruch sondergleichen auf: Im vierseitigen Brief des Bundespräsidenten Parmelin an die Kantone versteckt sich in einer Fussnote die Bemerkung, dass «Kapazitätsbeschränkungen auf Bundesebene aufgrund von Art. 1a Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes nicht mehr möglich» seien.

Mit dieser Fussnote weist der Bundesrat darauf hin, dass er keine Kapazitätsbeschränkungen mehr verordnen kann.

Mit dieser Fussnote weist der Bundesrat darauf hin, dass er keine Kapazitätsbeschränkungen mehr verordnen kann.

Bild: zvg

Ein kleines Wort, das grossen Spielraum lässt

In Artikel 1a, Absatz 2 des Covid-Gesetzes ist festgehalten: «Ist der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung ausreichend geimpft, so sind die Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben.»

Was nun? Erachtet der Bundesrat die Voraussetzung «ausreichend geimpft» als erfüllt? Und muss er die noch bestehenden Kapazitätsbeschränkungen nun aufheben? Das scheint selbst der Bundesrat nicht so genau zu wissen. Auf Anfrage heisst es beim für die Umsetzung des Covid-Gesetzes zuständigen Departement des Innern (EDI), man könne dazu nichts sagen, das sei ein politischer Entscheid.

Fakt ist: Wenn der Bundesrat die Voraussetzung aus dem Covid-Gesetz, wonach alle impfwilligen Erwachsenen ausreichend geimpft sein müssen, als erfüllt erachtet, so stünde er gemäss ­zitiertem Absatz in der Pflicht, auch alle bis dato noch geltenden Kapazitätsbeschränkungen aufzuheben. Das hat er aber weder so kommuniziert noch in Ausblick gestellt. Auch das EDI kann diese Fragen nicht beantworten.

Den Absatz zu den Kapazitätsbeschränkungen hat die Bundesversammlung im Juni auf Antrag der ständerätlichen Wirtschaftskommission im Covid-19-Gesetz ergänzt – mit dem Ziel, dem Bundesrat die Zügel anzulegen und ihn zu verpflichten, beim Einsatz von Massnahmen bestimmte Kriterien wie zum Beispiel die Impfquote zu berücksichtigen.

Staatsrechtler bezeichnet Absatz als «überflüssig»

Der Absatz ist befristet bis Ende Dezember 2021 gültig. Weil der Bundesrat für die Umsetzung der Gesetze zuständig ist, hat auch er zu eruieren, wann die Voraussetzung «ausreichend geimpft» erfüllt ist.

Klar ist: Der Begriff «ausreichend» lässt viel Spielraum. Auf diesen Punkt hat der Bundesrat bereits im Juni in der Debatte im Ständerat hingewiesen. ­Finanzminister Ueli Maurer sagte: «Man kann wirklich auf diesen Absatz verzichten, weil wir die Massnahmen unabhängig davon, ob diese Bestimmung im Gesetz steht oder nicht, zusammen mit den Kantonen wieder eruieren müssen.»

Dieser Ansicht ist auch Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Basel. Er sagt:

«Tatsächlich ist der Begriff ‹ausreichend› sehr breit.»

Dennoch könne der Bundesrat nicht einfach nach Gutdünken entscheiden. Er sei in all seinen Entscheiden verpflichtet, nach allgemeinen Grundsätzen zu handeln. «Der Artikel 1a im Covid-Gesetz ist deshalb eigentlich überflüssig», so Schefer. Er nütze nichts, schade aber auch nicht.

Etwas anders sieht das Benedikt Würth, Mitte-Ständerat aus St. Gallen. Er hat sich im Juni im Ständerat für diesen Artikel im Gesetz eingesetzt. Ihm sei es darum gegangen, «dass der Gesetzgeber seine Verantwortung wahrnimmt und eine entsprechende Konkretisierung macht».