CLEVER VORSORGEN – GUT LEBEN
Eine Scheidung hat auch Vorsorgefolgen

Wollen Eheleute wieder getrennte Wege gehen, müssen viele Familiendinge geregelt werden. Wenn Kinder mit im Spiel sind, ist nebst Fragen rund um das Sorgerecht und den Unterhalt auch die Regelung der Altersvorsorge zentral.

René M. Weibel*
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Nach der Scheidung werden auch die AHV, Pensionskasse und die Säule 3a untereinander geteilt.

Nach der Scheidung werden auch die AHV, Pensionskasse und die Säule 3a untereinander geteilt.

Geldsorgen und finanzielle Meinungsverschiedenheiten gehören nebst Beziehungsproblemen ebenfalls zu den häufigsten Scheidungsgründen. Für die AHV, Pensionskasse und die Säule 3a gilt bei einer Scheidung das gleiche Prinzip: Die während der Ehe erwirtschafteten Ansprüche und Vermögen werden geteilt. Die konkrete Umsetzung unterscheidet sich jedoch bei den drei Vorsorgesäulen.

1. Säule: AHV-Splitting

Nach einer Scheidung stellt man bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf «Splitting». Ohne Antrag erfolgt die Aufteilung der AHV-Gutschriften spätestens bei der Rentenauszahlung. Dabei werden sämtliche Einkommen und Erziehungsgutschriften unter den Ehegatten hälftig geteilt. Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehegatte vor der Ehescheidung keinem Arbeitserwerb nachging und durch die Beiträge des anderen Ehepartners von der Beitragspflicht befreit wurde. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind beide Partner für die Bezahlung der AHV-Beiträge selbst verantwortlich.

2. Säule: Pensionskasse – wichtig und komplex

Anders als bei der AHV und der privaten Vorsorge müssen die Ehepartner die Aufteilung der Pensionskasse im Scheidungsverfahren untereinander regeln. Neben den vorhandenen Altersguthaben müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. So gilt es, freiwillige Einkäufe, Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder Vorbezüge für selbstbewohntes Wohneigentum zu regeln. Seit 1995 werden die Guthaben vor der Eheschliessung erfasst. Voreheliche Guthaben müssen nicht geteilt werden. Wer vor 1995 geheiratet hat und mehrmals die Stelle gewechselt hat, sollte mit Hilfe einer Fachperson das Pensionskassenguthaben korrekt ermitteln. Die zu teilenden Vorsorgegelder werden nicht ausbezahlt: Sie bleiben im Vorsorgekreislauf und werden der Pensionskasse oder der Freizügigkeit des auszugleichenden Partners gutgeschrieben.

Pensionskassenbezüge für selbstbewohntes Wohneigentum während der Ehe werden bei einer Scheidung beim Vorsorgeausgleich mitberücksichtigt. Dabei muss berücksichtigt werden, welcher Ehegatte die Liegenschaft nach der Scheidung erhält. Dies gilt nicht bei Auszahlungen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Sind diese Gelder noch vorhanden, werden sie bei der Teilung des freien Vermögens berücksichtigt. Mit einem neuen Gesetz werden seit 1. Januar 2017 die Vorsorgegelder gerechter verteilt. Neu ist die Einreichung des Scheidungsbegehrens massgebend und gilt auch, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung pensioniert oder erwerbsunfähig ist.

3. Säule: Private Vorsorge – gebunden und frei

Ohne Gütertrennung werden Guthaben der Säule 3a (gebundene Vorsorge), die während der Ehe angespart wurden, hälftig geteilt. Dabei muss das Geld in der Säule 3a bleiben oder an eine Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden. Gelder der freien Vorsorge (Säule 3b) zählen zur Errungenschaft und werden ebenfalls geteilt.

Expertenrat lohnt sich bei Aufteilung der Pensionskasse

Bei einer Scheidung wird in der Vorsorge hälftig geteilt, in jeder Säule jedoch auf andere Art und Weise. Die Berechnung bei der Aufteilung der Pensionskasse gestaltet sich in der Regel sehr komplex. Hier lohnt es sich, einen unabhängigen PK-Berater für die korrekte Berechnung und Aufteilung beizuziehen. Die Beratung sollte insbesondere auf folgende Punkte eingehen:
- Altersguthaben
- Bezüge für Wohneigentum
- Einzahlung fehlender Beiträge und frühzeitige Pensionierung
- Bezüge bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

*René M. Weibel, Kundenberater und Mitgründer, Weibel Hess & Partner AG, Luzern