Kreisgericht St.gallen
Frau wollte keinen Sexualkontakt: Drei Männer wegen Schändung schuldig gesprochen

Das Kreisgericht St.Gallen spricht gegen zwei Somalier und einen Äthiopier Freiheitsstrafen zwischen sieben und neun Jahren aus. Es ordnete Landesverweisung an. Die Männer hatten ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer jungen Frau, die das nicht wollte, sich aber nicht wehren konnte.

Claudia Schmid
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Die Männer aus Somalia und Äthiopien standen wegen Schändung vor Gericht.

Die Männer aus Somalia und Äthiopien standen wegen Schändung vor Gericht.

Bild: iStockphoto

Den drei Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2018 in der Wohnung von einem der Männer Alkohol und Kokain konsumiert zu haben. Mit dabei war eine junge Frau, die sie tagsüber in der Stadt St.Gallen kennengelernt hatten. Im Laufe der Nacht hatten alle drei ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Opfer.

Viel Alkohol und Drogen im Spiel

Die Frau sei aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums nicht in der Lage gewesen, sich gegen den ungewollten Sex zu wehren, lautete der Vorwurf der Anklage. Einem der beiden Somalier warf die Staatsanwaltschaft zudem vor, eine 16-jährige Bekannte vergewaltigt zu haben.

Die Beschuldigten im Alter zwischen 24 und 31 Jahren hatten sich am zweitägigen Prozess vom 25. und 26. Februar gegen die Anschuldigungen gewehrt. Gemeinsam hätten sie eine Party gefeiert und Spass gehabt, erklärten sie. Niemand habe die Frau vergewaltigt. Sie habe angefangen zu küssen und den Geschlechtsverkehr zu wollen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt wehrlos oder apathisch gewesen.

Die Frau hatte hingegen gesagt, sie habe sich angezogen auf die Matratze gelegt, weil es ihr aufgrund des intensiven Alkohol- und Kokainkonsums sehr schlecht geworden sei. Sie habe die Männer weggeschoben und sich weggedreht. Zu weiteren Reaktionen sei sie aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage gewesen. Sie habe sich nicht wehren können.

Kreisgericht eröffnet Urteil mündlich

Das Kreisgericht St.Gallen eröffnete das Urteil am Donnerstag mündlich. Es verurteilte den 31-jährigen Somalier wegen Schändung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Busse von 600 Franken. Es sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Der Beschuldigte weinte während der Urteilseröffnung bitterlich.

Der 24-jährige Äthiopier erhielt wegen Schändung ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und eine Landesverweisung von zehn Jahren. Schändung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes lauteten die Schuldsprüche für den 25-jährigen Somalier. Sein Strafmass setzte das Kreisgericht auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und eine Busse von 600 Franken fest. Es ordnete eine Landesverweisung von zehn Jahren an.

Kreisgericht sieht Schändung als erwiesen an

Unbestritten sei, dass alle drei Männer Geschlechtsverkehr mit dem Opfer gehabt hätten, erklärte der vorsitzende Richter zum Urteil. Das Gericht sehe es aber als erwiesen an, dass die Frau den Sexualkontakt nicht gewollt habe. Ihre Aussagen seien glaubhaft, während sich die Männer in mehreren Punkten in Widersprüche verstrickt hätten. Es lägen vor allem auch keine Falschbezichtigungen des Opfers vor. Alle drei Männer haben der Frau Genugtuung und Schadenersatz zu zahlen.

Zur Vergewaltigung des 16-jährigen Mädchens, das dem 25-jährigen Somalier zur Laste gelegt wurde, argumentierte der vorsitzende Richter ähnlich. Auch in diesem Fall seien die Aussagen des Opfers glaubwürdig.

Anklage forderte hohe Haftstrafen

Die Staatsanwaltschaft hatte für zwei Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und für den dritten von zwölf Jahren beantragt. Zudem seien alle mit einer Busse und einer zusätzlich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Die Männer seien für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Die Verteidigung hatte in den Hauptanklagepunkten Freisprüche verlangt und gefordert, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Das Urteil des Kreisgerichts St.Gallen ist noch nicht rechtskräftig.