Urdorf
Beim Geren-Feldweg fing der Streit an: Hündeler mit Pfefferspray blitzt vor Bundesgericht ab

Es war Tierquälerei: Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche gegen einen Hündeler, der sich in Urdorf mit Pfefferspray gegen einen anderen Hund wehrte.

Oliver Graf
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Ein Hündeler, der in Urdorf einen Pfefferspray einsetzte, wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen das Urteil des Dietiker Bezirksgerichts.

Ein Hündeler, der in Urdorf einen Pfefferspray einsetzte, wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen das Urteil des Dietiker Bezirksgerichts.

Keystone

Ein Jungrentner war am 1. Februar 2016 mit seinem American Staffordshire Terrier in Urdorf Gassi gegangen. Seinen schwerhörigen Hund, der im Kanton Zürich als Kampfhund gelistet ist, hatte er angeleint.

Als sich der heute 67-Jährige beim Geren-Feldweg auf der Westseite der Brücke über die A3 befand, bemerkte er, wie zwei andere, nicht angeleinte Hunde über die Brücke trotteten. Einer der beiden Flat Coated Retriever sei dann plötzlich in hohem Tempo zielgerichtet auf ihn zugerannt, hatte der Mann zunächst vor dem Dietiker Bezirksgericht, später vor dem Zürcher Obergericht erklärt.

Da kramte der Mann in seiner Jackentasche, zückte einen Pfefferspray und drückte zweimal auf den Knopf. Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht stuften dies als fahrlässige Tierquälerei ein und auferlegten dem erfahrenen Hundehalter eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 50 Franken.

Der Hündeler wollte diese Verurteilung nicht auf sich sitzen lassen und gelangte ans Bundesgericht. Dass er bei den herannahenden Hunden keine eindeutigen Anzeichen eines Angriffs – etwa Zähnefletschen – bemerkt habe, sei nicht weiter von Bedeutung. Angriffe könnten auch ohne derartige Hinweise erfolgen, machte er erneut geltend. Zudem hätten die beiden Gerichte zuvor gar nicht berücksichtigt, dass sein mittlerweile verstorbener Hund vor jenem Vorfall bei der Autobahnbrücke schon sechsmal von einem anderen Vierbeiner gebissen worden sei. Damit sei doch erwiesen, dass er für den Einsatz des Pfeffersprays, der keine bleibenden Schädigungen hinterlässt, gute Gründe gehabt habe.

Auf Nummer sicher gegangen

Das Bundesgericht folgt diesem Argument aber nicht: So habe das Obergericht etwa festgestellt, dass der erfahrene Hundehalter gemäss seinen eigenen Aussagen keine konkreten Zeichen eines Angriffs habe erkennen können. Und es habe darauf verwiesen, dass sich der Mann einzig auf in der Vergangenheit liegende negative Erfahrungen mit anderen Hunden gestützt und den Pfefferspray vorsorglich eingesetzt habe, einfach um «auf Nummer sicher» zu gehen.

Für das Bundesgericht zeigen diese Erklärungen des Obergerichts, dass es sich ausführlich mit den Ausführungen des Beschuldigten auseinandergesetzt habe. Es «wertet diese jedoch nicht im Sinne des Beschwerdeführers». Das Obergericht habe dabei auch nicht in willkürlicher Weise bloss einzelne Aussagen berücksichtigt, wie dies der 67-Jährige bemängelt hatte. «Denn die Vorinstanz legt überzeugend dar, in welchen Punkten und weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstützt und diese als Schutzbehauptungen einstuft», hält das Bundesgericht fest.

Mit der Abweisung der Beschwerde bleibt nun das Urteil des Zürcher Obergerichts gültig. «Es besteht kein Zweifel, dass ein Pfefferspray als Abwehr nicht geeignet ist», hatte der damals zuständige Richter in seiner Urteilsbegründung festgehalten. «Selbst eine schwierige Situation rechtfertigt es nicht, präventiv zum Pfefferspray zu greifen.»