Bebauungsplan
Bundesgericht lässt Claraturm-Gegner abblitzen

Das Bundesgericht hat die wohl letzte Beschwerde gegen den Bau des Claraturms behandelt. Es ist auf eine Beschwerde des Claraturm-Gegners nicht eingetreten, weil sie «den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich» nicht genügte.

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Im Juli 2016 hiess dann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt das Baugesuch für den Claraturm gut.

Im Juli 2016 hiess dann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt das Baugesuch für den Claraturm gut.

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Das Bundesgericht hat die wohl letzte Beschwerde gegen den Bau des Claraturms behandelt –und ist nicht auf sie eingertreten. Sie genüge «den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich» nicht.

Im Bereich Clarastrasse 57, Riehenring 63-75 und Drahtzugstrasse 62 sollen ein maximal 29-stöckiges Hochhaus und ein fünf- bis sechsgeschossiger Annexbau mit total rund 170 Wohnungen sowie Nutzungen in den Bereichen Gastronomie, Läden und Büros erstellt werden. Bereits vor zwei Jahren hat das Bundesgericht eine Beschwerde eines Claraturm-Gegners gegen den Bebauungsplan abgewiesen, soweit es damals überhaupt auf die Beschwerde eingetreten ist.

Im Juli 2016 hiess dann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt das Baugesuch für den Claraturm gut und trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Anwohners gar nicht ein. Dagegen erhobene Rechtsmittel hatten weder bei der Baurekurskommission noch beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die vom Anwohner geltend gemachten Rügen betreffend Lichteinfallswinkel und Schattenwurf im Einspracheverfahren gegen den Bebauungsplan hätten vorgebracht werden müssen. Im Übrigen mache der Anwohner nicht geltend, dass das geplante Hochhaus mit den Bestimmungen des Bebauungsplans in Widerspruch stehe.

Der Anwohner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht, hatte damit aber keinen Erfolg. «Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Rügen gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans als zu spät beurteilte», heisst es im Urteil aus Lausanne. Aus seinen Ausführungen ergebe sich auch nicht im Einzelnen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Für das Bundesgericht war deshalb klar, dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt. (tzi)