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Kanton Aargau
Ein Mazedonier, der vor fünf Jahren in Uerkheim einer unbeteiligten Person aus nichtigem Anlass einen Maurerhammer über den Kopf geschlagen hat, muss das Land verlassen. Seine Heirat mit einer Schweizerin bewahrt ihn nicht vor der Wegweisung.
Der heute 28-jährige Mazedonier war im Jahre 1992 im Alter von sechs Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen.
Er stand mehrfach vor dem Strafrichter, unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehreren Strassenverkehrsdelikten.
Im Juni 2010 wurde der Mazedonier wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Anlass für diese Verurteilung gab eine Auseinandersetzung mit Rechtsextremen an einem Fest in einer Waldhütte in Uerkheim, in dessen Verlauf der Mazedonier einem unbeteiligten Dritten völlig überraschend von hinten mit einem Maurerhammer auf den Kopf schlug. Das Opfer erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen.
Wegweisung ist verhältnismässig
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief vor einiger Zeit die Niederlassungsbewilligung des Mazedoniers und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus unserem Land weg.
Nach dem Aargauer Verwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht diese Massnahme geschützt. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des kriminellen Mazedoniers erweisen sich als verhältnismässig.
Angesichts des schweren Verschuldens, der skrupellosen Tat und der Geringschätzung von menschlichem Leben besteht ein grosses öffentliches, das heisst sicherheitspolitisches Interesse an der Fernhaltung dieses Mannes von der Schweiz, meint das Bundesgericht.
Seine gegenläufigen Interessen in der Schweiz zu bleiben, fallen demgegenüber weniger ins Gewicht. Zwar halte sich der Mazedonier seit seiner Jugend und damit seit langer Zeit in der Schweiz auf. Zudem sei er seit 2013 mit einer Schweizerin verheiratet.
Diese Heirat sei jedoch während des Strafvollzugs und nach der verfügten Wegweisung erfolgt; «der Gattin musste klar gewesen sein, dass sie die Beziehung angesichts der wiederholten und schweren Delikte allenfalls künftig nicht weiter in der Schweiz würde leben können», meint das Bundesgericht.
Ihr stehe es selbstverständlich offen, in unserem Land zu bleiben und den Kontakt mit ihrem Gatten durch Kommunikationsmittel und durch Besuche aufrechtzuerhalten.
Für den Mann ist die Zeit in der Schweiz jedoch abgelaufen. Ihm sei es zuzumuten, sich in seinem Beruf als Spengler in Mazedonien zu integrieren, so das Gericht.